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Mawda-Prozess wird fortgesetzt

Das Foto der zweijährigen Mawda wurde zum Symbol des in Belgien viel beachteten Falles von Polizeigewalt. (Foto: privat)

[Mit einem Update zum Prozessausgang] Am 30. September und 1. Oktober 2021 wird der ‚Mawda-Prozess‘ vor dem Berufungsgericht im belgischen Mons fortgesetzt. Ein Teil dieses Falles wird neu verhandelt, nachdem der Polizeibeamte, der das Kind während eines Polizeieinsatzes getötet hatte, gegen seine Verurteilung zu einem Jahr Haft auf Bewährung und einer Geldstrafe von 400 Euro Berufung eingelegt hat.

Das in Mönchengladbach geborene Mädchen hatte mit seiner Familie in Grande-Synthe gelebt. Während einer missglückten Schleusung am 18. Mai 2018 war das Fahrzeug, in dem sich die Familie mit anderen Geflüchteten befand, auf einer wallonischen Autobahn von der Polizei verfolgt und zu einem Zeitpunkt beschossen worden, als es bereits anhielt und nicht mehr entkommen konnte. Dabei wurde Madwa getroffen und starb (siehe hier, hier, hier und hier).

Der Polizeibeamte gab während des Prozesses zu, dass Mawda durch seinen Schuss getötet wurde, ist jedoch der Ansicht, dass ihn keine Schuld trifft und er freigesprochen werden soll. Der Freispruch ihres Kollegen ist eine radikale Position, die von den Polizeigewerkschaften und der rechtsextremen flämischen Partei Nieuw-Vlaamse Alliantie (N-VA) vertreten wird. Ihrer Auffassung nach hat ein Polizeibeamter immer das Recht, seine tödliche Waffe auf ein fliehendes Fahrzeug abzufeuern, egal unter welchen Umständen. Dies steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Belgische Aktivist_innen werten einen potenziellen Freispruch als ein „verheerendes Signal“ und rufen zu Protesten vor dem Gerichtsgebäude auf.

Update, 19. November 2021:

Der Prozess endete am 5. November 2021 mit der Verkündung des Urteils. Das Berufungsgericht von Mons folgte dem Antrag der Verteidigung auf Freispruch des Polizisten nicht. Seine Schuld am Tod des Mädchens wurde also bestätigt. Allerdings reduzierte das Gericht die Haftstrafe für den Polizisten von zwölf auf zehn Monate. Diese Strafe bleibt zur Bewährung ausgesetzt ist, auch die in erster Instanz verhängte Geldstrafe von sage und schreibe 400 Euro bleibt bestehen. Grundsätzlich bekräftigte das Gericht die Rechtsauffassung, dass der Einsatz von Schusswaffen durch die Polizei auf Extremfälle beschränkt sein muss. Eine Entschädigung der Eltern für den Tod ihres Kindes wird vom Staat übernommen.